TÜV, Betriebserlaubnis und Zulassung
Mit defekter Kennzeichenbeleuchtung zur HU - Was nun? - Wer mit einer defekten Kennzeichenbeleuchtung eine Prüforganisation wie z.B. TÜV, Dekra oder GTÜ zur Hauptuntersuchung aufsucht, muss nicht befürchten, dass ihm aufgrund dieser die Plakette verwehrt wird. In der Regel wird dieser Mangel als "geringer Mangel" auf dem Hauptuntersuchungsbericht aufgeführt und der Fahrzeugführer wird gebeten, diesen schnellstmöglich zu beheben.
Ob er dazu eine Werkstatt aufsucht oder selbst Hand an sein Auto legt, bleibt ihm überlassen. Bei den meisten Fahrzeugen erfordert der Wechsel der Leuchtmittel einen Arbeitsaufwand von wenigen Minuten und kann auch von Laien durchgeführt werden. Meistens befindet sich über der zu wechselnden Glühlampe eine Kunststoffabdeckung, die entweder mit einem flachen Schraubendreher ausgehebelt oder abgeschraubt werden kann.
Nun kann das Leuchtmittel entnommen und ersetzt werden. Die verbreitetesten Bauformen sind die 38mm-Soffitte, die 42mm-Soffite und die W5W-Glasquetschsockellampe. Entsprechende Glühlampen sind in den meisten größeren Supermärkten und Tankstellen für wenige Euro erhältlich und somit bei weiten günstiger als ein Strafzettel.
Ein Strafzettel für eine defekte Kennzeichenbeleuchtung bzw. Glühlampe?
Wer nachts mit nicht ausreichend- oder unbeleuchtetem Kennzeichen in eine Polizeikontrolle gerät, muss mit einer Geldbuße rechnen. Es liegt im Ermessen des Polizisten, ob er den Fahrzeugführer nur mündlich verwarnt oder ein Verwarngeld erhebt. Dieses liegt üblicherweise zwischen 5 und 10€. Wer jedoch mit beidseitig defekter Nummernschildbeleuchtung eine Straftat begeht, muss sich möglicherweise auf ein Verfahren wegen Kennzeichenmissbrauchs einstellen. Ein aufgrund defekter Beleuchtung nicht erkennbares Kennzeichen kann ebenso schwer bestraft werden, wie ein verdecktes, bzw. abgeklebtes Nummernschild. Der Fahrzeugführer muss mit einer Geldbuße von 50€ und einem Punkt in Flensburg rechnen. Mehr zur Strafe bei einem Verstoß.
Moderne Nummernschildbeleuchtung mit LEDs
Wer die Leuchtmittel für sein Kennzeichen ersetzt, hat die Qual der Wahl. Er muss sich zwischen herkömmlichen Glühlampen und modernen LED-Leuchtmitteln entscheiden, die zwar teurer, aber energiesparender und oftmals heller sind. Aufgrund dieser Vorteile gehören sie bei vielen Neuwagen bereits zur Serienausstattung. Sie sind aber auch im Zubehörhandel erhältlich. In der BRD müssen sie über eine Zulassung verfügen, damit mit dem Einbau nicht die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt.
Wichtig: Wer sich für die LED Beleuchtung entscheidet, sollte wissen, dass durch den einfachen Wechsel der Soffitte in eine LED Soffitte die Betriebserlaubnis gefährdet wird. Mehr Informationen finden Sie hier.
Besonders günstige LED-Leuchtmittel aus dem Internet verfügen oftmals nicht über das in Deutschland vorgeschriebene ECE-, bzw. E-Prüfzeichen und sind deshalb nicht im Bereich der StVO zugelassen. Da mit dem Einbau die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt, muss die Versicherung bei einem Unfall nicht für entstandene Schäden aufkommen.
Bei einer Polizeikontrolle muss der Fahrer mit einem Bußgeld von 50€ und 3 Punkten rechnen. Es empfiehlt sich also, schon beim Kauf auf die erforderlichen Prüfzeichen zu achten – dem eigenen Geldbeutel und der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer zuliebe.